Richtlinie sieht zeitliche Begrenzung des Moratoriums und Wertersatzanspruch bei Weiternutzung des Leasing-Objekts vor
Die Corona-Pandemie und ihre Bekämpfung haben viele Unternehmen mittelbar getroffen. So litten beispielsweise Druckereien, die zuvor von Werbeprospekten für Möbelhäuser, Imbissketten oder Reiseanbietern lebten, plötzlich unter starken Auftragsrückgängen. Für solche Unternehmen, aber ebenso für andere drohend zahlungsunfähige Firmen ist das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Kernstück des SanInsFoG bildet das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG). Das Gesetz, das bisher in der Diskussion kurz „präventiver Restrukturierungsrahmen" genannt wurde und die entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, wird – so Experten – die Restrukturierung von Unternehmen in Deutschland maßgeblich verändern. Während des Gesetzgebungsprozesses drohten zunächst erhebliche Nachteile für Leasing-Gesellschaften, u. a. die monatelange entschädigungslose Nutzung der verleasten Objekte. Im Gesetz wurden nun die Gläubigerinteressen der Branche angemessen berücksichtigt.
Bisher hat die Restrukturierung von Unternehmen in Deutschland häufig erst nach Eintritt einer Insolvenzantragspflicht begonnen. Eine Insolvenz bedeutet jedoch einen erheblichen Makel für das betroffene Unternehmen. Das Gesetz bietet daher Unternehmen einen vom Insolvenzverfahren unabhängigen gesetzlichen Rahmen zur Sanierung bereits mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ermöglicht es, außerhalb des Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen unter schützenden Bedingungen in einheitlicher Weise mit den Beteiligten abzustimmen und umzusetzen, ohne dass zwingend ein Konsens unter den Betroffenen hergestellt werden muss oder einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren können.
Bedeutung für Leasing-Unternehmen
Die inzwischen in Deutschland mit dem SanInsFoG umgesetzte Richtlinie sieht Erleichterungen für den Schuldner vor, die für Leasing-Unternehmen als Gläubiger von Leasing-Forderungen und als Eigentümer der Leasing-Objekte von besonderem Interesse sind: Nach der EU-Richtlinie muss es dem Schuldner grundsätzlich möglich sein, eine „befristete Atempause“ in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger zu beantragen und zu erlangen (sogenanntes Moratorium). Als Folge dürfen insbesondere Verträge nicht mehr gekündigt werden und vor dem Moratorium entstandene Zahlungsrückstände müssen nicht ausgeglichen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Moratorium nun auf grundsätzlich drei Monate begrenzt und auch einen Wertersatzanspruch bei Weiternutzung des Leasing-Objektes aufgrund einer Verwertungssperre geregelt.
Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber dem Hauptpetitum des BDL bei der Umsetzung der Richtlinie durch eine zeitliche Begrenzung des Moratoriums und einen Wertersatzanspruch des Leasing-Gebers bei Weiternutzung des Leasing-Objektes entsprochen hat. Gerade mit Blick auf die Verwertungssperre im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens stehen Leasing-Gesellschaften damit in einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren nicht schlechter als in einem ordentlichen Insolvenzverfahren,
erklärt Boris Dassen, Vorsitzender des BDL-Rechtsausschusses, und verweist darauf, dass damit Leasing-Finanzierungen auch für KMU weiterhin darstellbar sind.
Moratorium bereitete im Gesetzgebungsprozess der Leasing-Wirtschaft Sorgen
Das in der EU-Richtlinie geregelte weitgehend voraussetzungslose Moratorium bereitete der Leasing-Wirtschaft mit Blick auf die Umsetzung in nationales Recht große Sorgen. Denn es wurde die Gefahr gesehen, dass die Kündigungssperre für Leasing-Verträge sehr weit vorverlagert wird. Konkret stand zu befürchten, dass durch ein weitgehend voraussetzungsloses Moratorium das Leasing-Objekt bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Kunden bis zu 12 Monate entschädigungslos von diesem genutzt werden könnte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass viele Leasing-Finanzierungen nicht mehr oder nur zu deutlich höheren Kosten darstellbar gewesen wären. Getroffen hätte dies vor allem kleinere Unternehmen ohne starke Zusatzsicherheiten oder solche, die in Wachstumsphasen expandieren wollen. Dies konnte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Daher hatte sich der BDL bereits frühzeitig – noch vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht – in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium sowie politischen Entscheidungsträgern zu diesem Gesetzesvorhaben positioniert und mit überzeugenden Argumenten darauf gedrungen, dass die Gläubigerinteressen der Leasing-Gesellschaften als Eigentümer der Leasing-Objekte angemessene Berücksichtigung finden.