Steuerpolitik im Zeichen von Corona

Flankierende Steuermaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen

Angesichts der beispiellosen Dimension der Corona-Pandemie bemüht sich die Politik mit allen Mitteln, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Eine wichtige Rolle spielen dabei steuerliche Maßnahmen. Der BDL beleuchtet die Hilfen für Unternehmen sowohl aus Sicht als Leasing-Geber als auch als Leasing-Nehmer. Während einige Maßnahmen – wie die temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA – von der Branche begrüßt wurden, erwiesen sich andere als problematisch. So sorgte die zeitweilige Mehrwertsteuersenkung für einen erheblichen Mehraufwand bei den Leasing-Gesellschaften, dem kein entsprechender Nutzen der Leasing-Nehmer gegenüberstand.

Zu Beginn der Pandemie standen Erleichterungen im Rahmen des Veranlagungs- und Gesetzgebungsverfahrens im Mittelpunkt. Sie konnten schnell durch entsprechende Verwaltungsanweisungen umgesetzt werden und bedurften keines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens. So wurden bereits im März 2020 Möglichkeiten geschaffen, fällige Steuerzahlungen unbürokratisch zu stunden und Steuervorauszahlungen herabzusetzen. Diese wurden im weiteren Verlauf der Krise mehrfach verlängert. Darüber hinaus gewährt die Finanzverwaltung bei rückständigen Steuern einen Vollstreckungsaufschub und erlässt ggf. entstandene Säumniszuschläge.

Temporäre Wiedereinführung degressive AfA

Große Bedeutung für die Leasing-Branche hatte das im Juni 2020 verabschiedete 2. Corona-Steuerhilfegesetz. Mit der Wiedereinführung der degressiven AfA für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine langjährige Forderung des BDL aufgegriffen.

Rainer Steinbach, Vorsitzender des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL

Dazu Rainer Steinbach, Vorsitzender des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL:

Nach den Erfahrungen der Leasing-Wirtschaft spiegelt dieses Abschreibungsverfahren den tatsächlichen Wertverlauf der meisten Investitionsgüter am zutreffendsten wider. Deshalb sollte es grundsätzlich zeitlich unbefristet zur Verfügung stehen. Von der Beschränkung auf Investitionen der Jahre 2020/2021 erhofft sich die Politik offenbar eine zusätzliche Verstärkung der kurzfristigen Konjunkturwirkungen.

Verdoppelung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Ohne Befristung wurde der Freibetrag für die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Finanzierungsaufwendungen von 100.000 auf 200.000 Euro verdoppelt. Darunter fällt auch die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile von Leasing-Raten.

Dr. Martin Vosseler, Geschäftsführer des BDL

Dr. Martin Vosseler, Geschäftsführer des BDL, begrüßt dies uneingeschränkt:

Diese Maßnahme ist ein wichtiger erster Schritt, um die schädlichen Substanzbesteuerungseffekte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen abzumildern. Das gilt zumindest für kleinere Unternehmen bis in den gehobenen Mittelstand hinein, dem ja das Gros der Leasing-Kunden zuzurechnen ist.

Als weitere positive Maßnahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes sind die erweiterte Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer, verbesserte steuerliche Anreize, um Elektromobilität zu fördern, sowie temporär erweiterte Verlustrücktragsmöglichkeiten hervorzuheben.

Zeitweilige Absenkung der Mehrwertsteuersätze problematisch

Demgegenüber hat sich die sehr kurzfristig beschlossene zeitweilige Absenkung der Mehrwertsteuersätze in der betrieblichen Umsetzung als problematisch erwiesen. Rainer Steinbach: „Trotz aller guten Absichten hat uns der Gesetzgeber doch vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Innerhalb weniger Tage mussten die Prozesse und IT-Systeme auf die neuen Steuersätze umgestellt und für die Rückumstellung nach sechs Monaten vorbereitet werden. Normalerweise würde man damit viele Monate im Voraus beginnen. Diesem administrativen Aufwand stehen im Leasing – wie generell im B2B-Geschäft – wegen des Vorsteuerabzugs praktisch keine positiven Konjunkturanreize gegenüber."

Neben den Maßnahmen aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung tragen auch zahlreiche steuerliche Hilfen für Beschäftigte dazu bei, die Corona-Folgen abzumildern. Exemplarisch sind hier die Steuerfreistellung der vom Arbeitgeber gewährten Corona-Hilfen und Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sowie die „Homeoffice-Pauschale“ zu nennen.

Der BDL-Ausschussvorsitzende Steinbach zieht das Fazit: 

Wir erkennen an, mit welch großer Kraftanstrengung sich Politik und Verwaltung auch im Bereich der Besteuerung gegen die Corona-Krise gestemmt haben. Angesichts der Vielzahl von zum Teil unter großem Zeitdruck zu treffenden Entscheidungen überrascht es nicht, wenn dabei nicht jede Maßnahme auf Anhieb ins Ziel trifft. So hat zum Beispiel die grundsätzlich begrüßenswerte Förderung von Digitalisierungsinvestitionen durch ihre Ausgestaltung als steuerliche Sofortabschreibung zu zahlreichen Anwendungs- und Auslegungsfragen geführt.

Ausblick: Attraktive Investitionsbedingungen statt Steuererhöhungen

Mit Blick auf die Zeit nach Corona gilt das Augenmerk auch der Frage, wie mit der zur Krisenbewältigung aufgenommenen zusätzlichen Staatsverschuldung umzugehen ist. Dazu BDL-Geschäftsführer Vosseler:

Die Politik wäre schlecht beraten, wenn sie jetzt mit massiven Steuererhöhungen reagieren würde. Die von einigen geforderte Vermögensteuer wäre zum Beispiel absolut kontraproduktiv, weil sie die Substanz der unter den Corona-Folgen ohnehin leidenden Unternehmen zusätzlich belasten würde. Der richtige Weg ist vielmehr, die öffentlichen Haushalte über zusätzliches Wirtschaftswachstum zu konsolidieren. Dazu braucht es zuallererst attraktive Investitionsbedingungen mit einer fairen und international wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Nur so kann es in Deutschland gelingen, die weit über Corona hinausgehenden globalen Herausforderungen wie Klimawandel und Digitalisierung erfolgreich zu meistern.